Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „FÖRDERKREIS DER GRUNDSCHULE MOMMENHEIM e.V.“. Sitz des Vereins ist Mommenheim. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der FÖRDERKREIS DER GRUNDSCHULE MOMMENHEIM e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Mommenheim in materieller und ideeller Hinsicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Ausgestaltung und Finanzierung von Schulveranstaltungen sowie
  • Anschaffung von Arbeitsmaterialien, Geräten, Büchern usw.

(3) Die Geldmittel dürfen nur für solche Vorhaben verwendet werden, die von städtischen, staatlichen und sonstigen Einrichtungen nicht finanziert werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Natural- oder Sachspenden sowie bei geldwerten Leistungen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

  1. die Eltern der derzeitigen und ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Grundschule Mommenheim
  2. ehemalige und amtierende Lehrkräfte der Grundschule Mommenheim
  3. natürliche und juristische Personen, die ein Interesse an der Entwicklung und Ausstattung der Grundschule Mommenheim haben.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den Vorstand des Vereins einen schriftlichen Aufnahmeantrag. über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Schuljahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Vorstand kann sodann mit einer Zweidrittelmehrheit den fristlosen Ausschluss verfügen.

§4 Beiträge – Geschäftsjahr

(1) Die Höhe des jährlichen Beitrages ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Spenden werden jederzeit in beliebiger Höhe angenommen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

§5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand gem. §26 BGB, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart besteht
b) die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich ggf. über zwei Jahre hinaus bis zum Zeitpunkt der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder, wovon ein Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.

§6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Geschäftsleitung, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, der Ausschluss von Mitgliedern und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vereinsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

(2) Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Ausgabenwirksame Einzelmaßnahmen, die einen Betrag von 2.000,- € (in Worten: zweitausend Euro) übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(5) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung auf das Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Kassenwart nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und wickelt den Geldverkehr mit der Bank ab.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Jahres- und Prüfungsbericht
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Neuwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer (in zweijährigem Turnus)
  4. Satzungsänderungen
  5. die Auflösung des Vereins
  6. die Beitragsordnung
  7. Ausgaben für Einzelmaßnahmen über 2.000,- €
  8. sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 30. November statt.

(3) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

(4) Der Vorstand setzt die Tagesordnung für und beruft die Mitgliederversammlung – durch Terminangabe auf der Vereins-Homepage, im Amtsblatt der VG und am Schwarzen Brett der Grundschule – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Mitglieder (auch juristische Personen) haben nur eine Stimme.

(6) Wahlen erfolgen, wenn Einstimmigkeit besteht, offen durch Handzeichen. Werden Einwendungen gegen eine solche Abstimmung erhoben, ist die schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich.

(7) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§8 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

§9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, und zwar zugunsten der Grundschule Mommenheim.

§10 Ergänzende Vorschriften

(1) In Ergänzung der Satzung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Mommenheim, den 17. November 2009