Beitragsordnung

§ 1    Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1)

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

(2)

Die festgesetzten Beträge werden rückwirkend zum 1. August des Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

BeitragsklasseMitgliedsformBeitragshöhe pro Jahr in EUR
01Einzelmitgliedschaft12,-
02Familienmitgliedschaft18,-
03Firmenmitgliedschaft24,-

(1)

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(2)

Allen Mitgliedern steht es frei, einen höheren, als den angegeben Betrag zu zahlen. Die angegebenen Beiträge stellen insofern Mindestbeiträge dar.

(3)

Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

Einzelmitgliedschaft

Mitgliedschaften der Beitragsklasse 01 (Einzelmitgliedschaft) können von allen volljährigen natürlichen Personen erworben werden. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

Familienmitgliedschaft

Mitgliedschaften der Beitragsklasse 02 (Familienmitgliedschaft) können von Lebensgemeinschaften erworben werden und gelten für maximal zwei Erwachsene (Eltern oder Erziehungsberechtigte) sowie deren Kinder ab 7 Jahren. Alle Familienmitglieder besitzen jeweils eine Stimme. Kinder unter 7 Jahren können für eine Mitgliedschaft vorgemerkt werden, sind jedoch erst mit der Vollendung des siebten Lebensjahres stimmberechtigt. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Zustimmung der Eltern stimmberechtigt. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt die Familienmitgliedschaft des Kindes und kann auf Wunsch in eine Einzelmitgliedschaft (Beitragsklasse 01) umgewandelt werden.

Firmenmitgliedschaft

Firmenmitgliedschaften (Beitragsklasse 03) können von allen in das Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaften beantragt werden. Die Unternehmen werden durch ihre Bevollmächtigten vertreten. Diese üben im Name der Unternehmen das Stimmrecht im Verein aus. Jedes Unternehmen hat dabei nur eine Stimme.

(4)

Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklasse 02.

(5)

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE35ZZZ00000079655 und der Mandatsreferenz (wird jedem Mitglied bei Eintritt mitgeteilt) jährlich zum 1. August ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(6)

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.8. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung entstehende Kosten sowie eventuelle Rücklastschriften. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(7)

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 4 Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung

Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

§ 5 Vereinskonto

IBAN DE40550912000063030309
BIC GENODE61AZY
Kreditinstitut Volksbank Alzey-Worms eG
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 6 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.10.2018
Geändert in der Mitgliederversammlung vom